Prüfen Sie zuerst den Eigentumsübergang der Kanzlei.
Für das Fortführungsrecht der Kinder muss die Kanzlei aufgrund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall in ihr ausschließliches Eigentum übergehen. Halten Sie die dafür maßgeblichen Urkunden bereit und trennen Sie diese Prüfung von der bloßen Erbenstellung.