Die tatsächliche Fortführung kann die unbeschränkte Haftung nach § 40 Abs. 1 UGB auslösen.
Ordnen Sie die Einantwortung, die Fortführung durch den Erben und jede betriebsbezogene Forderung einzeln. Der gesetzliche Begriff der unternehmensbezogenen Verbindlichkeit ist für jede Forderung am konkreten Geschäft zu prüfen.