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Schenkung von GmbH-Anteilen und Anrechnung in der Familie

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wie eine formgerechte GmbH-Anteilsschenkung zwischen Übergabe und Erbfall wirkt und wo Pflichtteilsergänzung, Hinzurechnung und die Haftung des Geschenknehmers abzugrenzen sind.

Wenn ein Elternteil einem Kind einen GmbH-Anteil schon zu Lebzeiten übertragen möchte, geht es selten nur um die Freude über eine großzügige Geste. Familien wollen die Nachfolge früh regeln, Steuern und Bewertungen planbar halten und die anderen Kinder nicht überraschen. Genau dieser Anspruch macht die Schenkung von GmbH-Anteilen zu einem juristischen Vorgang, der weit über die Unterschrift auf einem Notariatsakt hinausreicht.

Das GmbHG und das ABGB regeln die Schenkung unterschiedlich, aber komplementär. Nach § 76 Abs 2 GmbHG braucht die rechtsgeschäftliche Übertragung eines GmbH-Anteils unter Lebenden einen Notariatsakt. Das ABGB knüpft an die Schenkung wichtige erbrechtliche Folgen. §§ 781 bis 789 ABGB regeln Schenkungsbegriff, Hinzu- und Anrechnung, möglichen Erlass, Bewertung und Ansprüche bei einem Fehlbetrag. Eine Schenkung ist daher nie erbrechtlich neutral.

Der Beitrag zeigt, wie eine GmbH-Anteilsschenkung zwischen Notariatsakt, Anrechnung und Pflichtteilsergänzung geordnet wird und welche Rolle die Bewertung zum Schenkungszeitpunkt spielt. Zum Themenhub Familienunternehmen übergeben ordnet der Beitrag die Schenkung in den größeren Übergabekontext ein.

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01

Eine ältere Schenkung wirkt im Erbfall auf Pflichtteil, Bewertung und Haftung nach.

Sammeln Sie Notariatsakt, Wertunterlagen und alle Belege für Nebenvereinbarungen. Klären Sie bei einem beschenkten Kind die Hinzu- und Anrechnung nach § 783 ABGB, einen allfälligen Erlass nach § 785 ABGB, die Bewertung nach § 788 ABGB und mögliche Ansprüche nach § 789 ABGB.

02

Ein paralleler Erbverzicht der anderen Kinder ist ein eigenständiger Vertrag und muss zur Schenkung passen.

Erbverzichte nach § 551 ABGB brauchen einen Notariatsakt und dürfen inhaltlich nicht mit einer Schenkung verwechselt werden. Regeln Sie ausdrücklich, ob der Verzicht das Pflichtteilsrecht erfasst, wie eine Bewertung stattfindet und welche Ausgleichsleistung dafür bezahlt wird. Ohne diese Abstimmung entstehen später konkurrierende Ansprüche.

03

Eine vorhandene Bewertung ist eine wichtige Dokumentation, ersetzt aber die spätere gesetzliche Bewertung nicht.

Halten Sie Stichtag, Methode, Annahmen und Ergebnis nachvollziehbar fest. Ordnen Sie die Schenkung erbrechtlich nach §§ 781, 783 und 785 ABGB ein. Die Dokumentation ist Beweismittel und Gestaltungsgrundlage; § 788 ABGB verlangt im Erbfall dennoch die gesetzliche Bewertung und Indexanpassung.

04

Eine grobe Schätzung reicht für die spätere Berechnung nach §§ 783 und 788 ABGB oft nicht aus.

Beauftragen Sie eine strukturierte Bewertung, damit Stichtag und Methode nachvollziehbar sind. Prüfen Sie, ob eine externe Bewertung vor dem Notariatsakt möglich ist. Sonst entsteht bei einer späteren Pflichtteilsergänzung Streit über die Berechnungsgrundlage.

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Ohne Bewertung fehlen dem Notariatsakt und der Anrechnungserklärung die Grundlagen.

Beginnen Sie mit einer sachgerechten Unternehmensbewertung, sortieren Sie normalisierte Ergebnisse und finanzielle Verbindlichkeiten und dokumentieren Sie Sonderwerte. Erst danach lassen sich Notariatsakt, Anrechnungserklärung und mögliche Nebenverträge sauber gestalten.

Formgerechte Schenkung eines GmbH-Anteils

Der erste Schritt bei jeder Anteilsschenkung ist die Frage der Form. Nach § 76 Abs 2 GmbHG braucht die rechtsgeschäftliche Übertragung eines GmbH-Anteils unter Lebenden einen Notariatsakt. Dasselbe gilt für die Verpflichtung zur künftigen Abtretung. Eine unter dem Christbaum unterzeichnete Verzichtserklärung reicht nicht. Auch ein Anwaltsschreiben ist keine wirksame Übertragung. Ohne Notariatsakt bleibt der Anteil beim bisherigen Gesellschafter.

Der Notariatsakt enthält typischerweise die genaue Bezeichnung des Anteils, die Erklärung der Schenkung, allfällige Auflagen, Regelungen zur Übergabe des Stimmrechts und die Anrechnungserklärung. Zusätzlich kann er ausdrücklich auf den bestehenden Gesellschaftsvertrag Bezug nehmen und dessen Bestimmungen zu Vinkulierung, Aufgriffsrecht und Zustimmungserfordernissen aktivieren. Ohne diesen Bezug drohen später Auslegungsstreitigkeiten mit den übrigen Gesellschaftern.

Neben dem Notariatsakt sind Gesellschaftsvertrag, Zustimmungserfordernisse und Vollzugsschritte abzustimmen. Der Beitrag zum Gesellschaftsvertrag bei mehreren Kindern zeigt, wie Vinkulierung, Aufgriffsrechte und Familienrollen dabei zusammenwirken.

Anrechnung und Hinzurechnung nach ABGB unterscheiden

§ 781 ABGB ordnet Schenkungen unter Lebenden in das System der Hinzu- und Anrechnung ein und erfasst auch wirtschaftlich gleichkommende unentgeltliche Leistungen. § 782 ABGB betrifft auf Verlangen Schenkungen an Personen außerhalb des Kreises der Pflichtteilsberechtigten, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod wirklich gemacht wurden. § 783 ABGB regelt auf Verlangen die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Personen aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten.

Die Hinzurechnung vergrößert die Berechnungsbasis für Pflichtteile. Die Anrechnung vermindert den Geldpflichtteil der beschenkten Person. Bei einer Schenkung an ein pflichtteilsberechtigtes Kind folgt beides auf Verlangen aus § 783 ABGB. § 785 ABGB ermöglicht dem Verstorbenen, die Anrechnung letztwillig oder durch schriftliche Vereinbarung zu erlassen. Eine klare Vertragsdokumentation hilft bei der späteren Auslegung, ist aber nicht die gesetzliche Voraussetzung, welche die Anrechnung erst entstehen lässt.

§ 788 ABGB verlangt die Bewertung zu dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Danach ist der Wert auf den Todeszeitpunkt nach einem von Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen. Der Beitrag zum Gesellschaftsvertrag bei mehreren Kindern zeigt, welche gesellschaftsrechtlichen Regeln parallel zur erbrechtlichen Rechnung abgestimmt werden müssen.

Bewertung zum Schenkungszeitpunkt und Indexanpassung

Eine belastbare Bewertung ist das Rückgrat der späteren erbrechtlichen Berechnung. § 788 ABGB koppelt die Bewertung an den Zeitpunkt der Schenkung und ordnet zugleich eine Indexanpassung nach dem Verbraucherpreisindex bis zum Tod des Erblassers an. Ohne einen präzisen Ausgangswert entsteht später ein Streit, dessen Rahmen kaum kontrollierbar ist.

In der Praxis sind daher Bewertungsstichtag, Methode und wesentliche Annahmen im Notariatsakt oder in einer beigefügten Bewertung festzuhalten. Zu den Annahmen gehören normalisierte Ergebnisse, Finanzverbindlichkeiten, nicht betriebsnotwendiges Vermögen sowie allfällige Sonderrechte einzelner Gesellschafter. Die Bewertung sollte den Auftrag klar formulieren, ob eine Sofortverwertung, eine Fortführung oder ein längerer Zeithorizont Grundlage ist.

Die Indexanpassung führt beim Todesfall zu einer Rechnung, die auf zwei Werten aufbaut: dem Wert zum Schenkungszeitpunkt und dem angepassten Wert zum Todeszeitpunkt. Für den Nachweis genügt in der Regel ein Verweis auf den Verbraucherpreisindex der Statistik Austria. Konkrete Steuerfristen oder Schwellenwerte werden nicht angenommen, weil sich das Steuerrecht verändert und der zivilrechtliche Rahmen davon zu trennen ist.

Pflichtteilsergänzung und mögliche Haftung des Geschenknehmers

§ 789 ABGB regelt eine wesentliche Grenze der Familienplanung. Reicht die Verlassenschaft nach Hinzu- oder Anrechnung von Schenkungen nicht zur Deckung der Pflichtteile, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer den Fehlbetrag verlangen. Mehrere Geschenknehmer haften wertanteilig; zahlt ein Geschenknehmer den geschuldeten Betrag nicht, haftet er nach § 789 Abs 3 nur mit der zugewendeten Sache. Für die Familie kann eine Anteilsschenkung daher später eine Zahlungspflicht auslösen.

Für die Vorbereitung sinnvoll ist eine schriftliche Berechnung, wie das Verhältnis von Verlassenschaft, Schenkungen und Pflichtteilsansprüchen im Erbfall aussehen würde. Diese Simulation berücksichtigt Alter, Familienstand, weitere Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und die künftige wirtschaftliche Entwicklung. Sie ist eine Schätzung, aber sie macht die Größenordnung sichtbar. Sie kann Anlass sein, den Umfang der Schenkung anzupassen, einen Erbverzicht ins Auge zu fassen oder Ausgleichsleistungen für andere Kinder vorzusehen.

Für Anteile im aktiven Betrieb ist besondere Vorsicht geboten. Die Zahlungsfähigkeit einer haftungsauslösenden Situation ist in einer Familien-GmbH oft begrenzt. Wer wesentliche Teile eines Unternehmens verschenkt, sollte die Auswirkungen auf Bank, Lieferanten und Personal mitdenken. Der Beitrag zur Abfindung ausscheidender Geschwister mit Blick auf die Liquidität zeigt die parallelen Fragen bei der Zahlung an weichende Kinder.

Ausgleich, Erbverzicht und Nebenabreden koordinieren

Eine Anteilsschenkung ist selten die einzige Gestaltung in einer Familie. Häufig steht sie im Zusammenhang mit einer Ausgleichszahlung an andere Kinder, einem Testament oder einem Erbverzicht. § 551 ABGB regelt den Erbverzicht als eigenständigen formpflichtigen Vertrag, der sowohl das Erb- als auch das Pflichtteilsrecht erfassen kann. Er ist keine Nebenvereinbarung, sondern ein selbstständiger Notariatsakt mit klar formulierten Grenzen.

Der Verzicht wird oft mit einer Gegenleistung verbunden, damit die Familie die Angelegenheit als abgeschlossen empfindet. Die Höhe sollte im Verhältnis zur Bewertung des GmbH-Anteils stehen. Der Beitrag zum Familienrat im Unternehmen zeigt, wie Erwartungen, Bewertung und spätere Beschlüsse vor der Vertragsgestaltung getrennt besprochen werden können.

Ergänzend können Nebenabreden zwischen den Kindern die spätere Kommunikation strukturieren. Sinnvoll sind ein Familientreffen zum Nachziehen aller Verträge, eine Vertraulichkeitsvereinbarung für die Berichte und ein klarer Fahrplan für den Fall, dass Krankheit oder Tod die Übergabe unterbrechen. Auch die Checkliste zur Vorbereitung einer Familienübergabe hilft, diese Vereinbarungen zu koordinieren.

Diese Schritte machen die Schenkung tragfähig

Der erste Schritt ist das Sammeln aller Grundlagen. Aktueller Gesellschaftsvertrag, Firmenbuchauszug, Bewertungsunterlagen, letzte Jahresabschlüsse und bestehende Familienabsprachen bilden die Basis. Ergänzend werden Testamentsentwürfe, Ehepakte und allfällige Vorbelastungen der Familie einbezogen.

Der zweite Schritt ist die anwaltliche Ausarbeitung der Schenkungsstruktur. Neben Notariatsakt und Anrechnungserklärung werden die Bewertungsdokumentation und die geplanten Nebenabreden abgestimmt. Die Familie sollte den Entwurf ausreichend Zeit haben, damit die Erwartungen aller Beteiligten abgeholt werden können.

Der dritte Schritt ist der Vollzug. Notariatsakt, Firmenbuchanmeldung, Kommunikation an Bank und Steuerberatung sowie eine Aktualisierung des Testaments werden gebündelt. So bleibt die Schenkung nicht ein isoliertes Ereignis, sondern ein Element eines geordneten Übergabekonzepts.

Häufige Fragen zur Schenkung von GmbH-Anteilen

Reicht ein privatschriftlicher Schenkungsvertrag für einen GmbH-Anteil?

Nein. § 76 Abs 2 GmbHG verlangt für die rechtsgeschäftliche Übertragung eines GmbH-Anteils unter Lebenden einen Notariatsakt. Auch die Verpflichtung zur künftigen Abtretung braucht diese Form. Ohne Notariatsakt bleibt der Anteil beim bisherigen Gesellschafter.

Wird die Schenkung automatisch auf den Pflichtteil angerechnet?

Bei Schenkungen an Personen aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten ordnet § 783 ABGB auf Verlangen die Hinzu- und Anrechnung an. § 785 ABGB ermöglicht einen Erlass der Anrechnung durch letztwillige Verfügung oder schriftliche Vereinbarung. Eine Erklärung im Vertrag dokumentiert die Einordnung, löst die gesetzliche Anrechnung aber nicht erst aus.

Wie wird der Wert der geschenkten Beteiligung später ermittelt?

§ 788 ABGB verlangt eine Bewertung zum Schenkungszeitpunkt und eine Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex bis zum Tod des Erblassers. Ohne Bewertung entsteht später Streit über die Berechnungsgrundlage.

Kann eine spätere Zahlungspflicht des Beschenkten entstehen?

Ja. Bei Unterdeckung kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte nach § 789 ABGB den Fehlbetrag verlangen. Mehrere Geschenknehmer haften wertanteilig; bei Nichtzahlung haftet der Geschenknehmer nach Abs 3 nur mit der zugewendeten Sache.

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