Andere Veräußerungsarten werden vom gesetzlichen Vorkaufsmodell nicht automatisch erfasst.
Definieren Sie für Schenkung, Tausch, Einbringung und gemischte Geschäfte jeweils, wann die Klausel greift und wie der Eintrittspreis bestimmt wird. Ein Verkaufspreis lässt sich nicht unverändert auf eine Schenkung übertragen. Häufig ist dafür ein Aufgriffsrecht mit eigener Bewertung passender.