unternehmensnachfolge-anwalt.at

Abfertigung und Betriebspension beim Betriebsübergang prüfen

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Abfertigung und Betriebspension beim Betriebsübergang: Altabfertigung, BMSVG, Pensionszusage und Haftung vor der Übergabe prüfen.

Bei einem Betriebsübergang werden Abfertigungsansprüche und Betriebspensionen nicht durch eine allgemeine Familienvereinbarung erledigt. Entscheidend ist, ob ein Arbeitsverhältnis auf einen neuen Inhaber übergeht, ob die Abfertigung noch dem alten System oder bereits dem BMSVG unterliegt und welche Pensionszusage konkret besteht. Wer diese Ebenen vor der Übergabe vermischt, kann Rückstellungen, Datenraum und Haftung falsch einschätzen.

§ 3 AVRAG ordnet den Eintritt des Erwerbers in bestehende Arbeitsverhältnisse an. Für betriebliche Pensionszusagen enthält § 5 AVRAG eigene Regeln. § 6 AVRAG regelt zusätzlich die Haftung von Veräußerer und Erwerber. Bei der Abfertigung ist zwischen einer Altabfertigungsanwartschaft und einer Anwartschaft nach dem BMSVG zu unterscheiden.

Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Personalpositionen beim Betriebsübergang. Der Themenbereich Betriebsübergang bei Nachfolge ordnet den Gesamtvorgang ein. Für offene Arbeitnehmerforderungen bietet der Beitrag zu offenen Arbeitnehmeransprüchen eine ergänzende Prüfliste.

Personalcheck

Welche Vorsorgeposition muss beim Übergang geklärt werden?

Der Check trennt Abfertigung alt, Abfertigung neu und betriebliche Pensionszusage. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen für die weitere Prüfung fehlen.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Welche Vorsorgeposition steht in der Personalakte?

Eine Person kann mehrere Anwartschaften aus unterschiedlichen Zeiträumen haben.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Altabfertigungsanwartschaft braucht eine eigene Berechnung.

Erfassen Sie Eintrittsdatum, anrechenbare Dienstzeit, aktuelles Entgelt und die bisherige Abfertigungsregel. Eine spätere Übertragung in die BV-Kasse braucht eine schriftliche Vereinbarung nach § 47 BMSVG.

02

Bei Abfertigung neu steht die BV-Kasse im Mittelpunkt.

Prüfen Sie Beitrittsvertrag, Beitragskonten, Dienstgeberkontonummern, allfällige Verzugszinsen und übertragene Anwartschaften. Die Abfertigungsanwartschaft bleibt eine eigene Position im Personalbestand.

03

Eine Betriebspension muss nach ihrer Zusageform geprüft werden.

Ordnen Sie Einzelzusage, Pensionskassenvertrag, Versicherungsvertrag oder betriebliche Kollektivversicherung. § 5 AVRAG kann bei einem Wegfall einen Unverfallbarkeitsbetrag auslösen. Die Berechnung ist nicht durch eine pauschale Rückstellung ersetzt.

04

Die Personalposition kann in die Vollzugsunterlagen übernommen werden.

Halten Sie je Arbeitnehmer Modell, Betrag, Stichtag, Vertragspartner, Sicherungsmittel und Zuständigkeit fest. Prüfen Sie danach die Haftungsregel nach § 6 AVRAG getrennt von der internen Freistellung.

05

Eine pauschale Haftungsklausel reicht für die Vorsorgepositionen nicht.

Erstellen Sie eine Liste mit Modell, Anspruchsstand, Berechnungsgrundlage und Sicherungsmitteln. Erst danach lässt sich die interne Kostenverteilung sinnvoll formulieren.

06

Widersprüchliche Vorsorgedaten müssen vor dem Stichtag bereinigt werden.

Vergleichen Sie Arbeitsvertrag, Lohnkonto, Dienstgeberbestätigung, BV-Kassenauszug und Pensionszusage. Offene Unterschiede werden einer Person zugeordnet und mit einer belastbaren Berechnung versehen.

Abfertigung alt und neu beim Betriebsübergang trennen

Abfertigung alt beruht auf dem früheren gesetzlichen System oder einer darauf aufbauenden Regelung. Für die Bewertung sind insbesondere Eintrittsdatum, anrechenbare Dienstzeiten, das maßgebliche Entgelt und der konkrete Beendigungsgrund relevant. Die Anwartschaft darf nicht einfach mit dem aktuellen Stand der BV-Kasse gleichgesetzt werden.

Abfertigung neu wird nach dem BMSVG über eine Betriebliche Vorsorgekasse aufgebaut. § 3 BMSVG unterscheidet die Altabfertigungsanwartschaft von der Abfertigungsanwartschaft. Bei einem Übertritt nach § 47 BMSVG können alte Anwartschaften unter den gesetzlichen Voraussetzungen in die BV-Kasse übertragen werden. Dafür braucht es eine schriftliche Vereinbarung und eine nachvollziehbare Übertragungsrechnung. Die praktische Übergabe innerhalb der Familie beschreibt auch der Beitrag zur familieninternen Betriebsübergabe.

In der Datenraumliste sollte jede Person einem System zugeordnet werden. Ein Wechsel vom alten System in das BMSVG ist kein bloßer Buchungsvorgang. Er verändert die Berechnungsgrundlage, den Träger der Anwartschaft und die spätere Verfügungsmöglichkeit.

Betriebliche Pensionszusage beim Übergang prüfen

Eine betriebliche Pensionszusage kann als Einzelvereinbarung, über eine Pensionskasse oder über einen Versicherungsvertrag ausgestaltet sein. Diese Modelle führen nicht zu derselben Bewertung. Für die Prüfung müssen Zusagetext, Eintrittsbedingungen, Unverfallbarkeit, Anpassungen, Beiträge und der vorgesehene Leistungsfall zusammen gelesen werden.

Nach § 3 Abs 3 AVRAG bleiben Arbeitsbedingungen grundsätzlich aufrecht. Die Sonderregel des § 5 AVRAG betrifft betriebliche Pensionszusagen. Ist der Erwerber Gesamtrechtsnachfolger, wird eine auf Einzelvereinbarung beruhende Zusage Inhalt des Arbeitsvertrags. Bei fehlender Gesamtrechtsnachfolge kann der Erwerber die Übernahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen rechtzeitig ablehnen.

Fällt die Zusage dadurch weg, endet nach § 5 AVRAG der Erwerb neuer Anwartschaften. Für bisher erworbene Anwartschaften kann ein Unverfallbarkeitsbetrag entstehen. Die Berechnung hängt von der Zusageform ab. Sie sollte deshalb nicht ohne den vollständigen Vertrag und die versicherungsmathematischen Grundlagen festgelegt werden.

Haftung von Übergeber und Erwerber richtig einordnen

§ 6 AVRAG ordnet für vor dem Übergang begründete Verpflichtungen grundsätzlich eine Haftung von Veräußerer und Erwerber zur ungeteilten Hand an. Die Vorschrift nennt ausdrücklich Leistungen aus betrieblichen Pensionszusagen, die beim Übergang bereits erbracht werden. Eine interne Freistellung zwischen Familienmitgliedern verändert diese Außenbeziehung nicht automatisch.

Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Übergang entstehen, haftet der Veräußerer nach § 6 Abs 2 AVRAG grundsätzlich fünf Jahre mit dem fiktiven Anspruch zum Übergangsstichtag. Für Ansprüche aus einem nach dem Übergang eintretenden Leistungsfall einer Betriebspension gilt eine vergleichbare Begrenzung auf die im Übergangszeitpunkt bestehenden Anwartschaften.

Werden bestimmte Sicherungsmittel oder Wertpapierdeckungen übertragen, kann sich die Haftung des Veräußerers nach § 6 Abs 2 AVRAG anders darstellen. Die Übertragung muss dokumentiert werden. Der Erwerber muss die Mittel im gesetzlich relevanten Zeitraum halten.

Datenraum und Lohnverrechnung für die Übergabe

Für die Abfertigung braucht der Datenraum mindestens Arbeitsvertrag, Eintrittsdatum, anrechenbare Dienstzeiten, laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, frühere Übertritte und die Kommunikation mit der BV-Kasse. Bei offenen Beiträgen sind Lohnkonto, Beitragsnachweise und allfällige Verzugszinsen einzubeziehen.

Für eine Betriebspension gehören die ursprüngliche Zusage, Nachträge, Pensionskassen- oder Versicherungsunterlagen, Beitragsaufstellungen, Dienstzeiten und Informationen zu bereits laufenden Leistungen in die Akte. Bei einer Leistungszusage ist die Rückstellung mit der Zusage abzugleichen. Eine einzelne Bilanzzahl erklärt nicht, welche Leistung einer Person tatsächlich zugesagt wurde.

Der Abgleich endet nicht mit der Sammlung. Jede Abweichung erhält eine verantwortliche Person, eine Entscheidung und einen Zeitpunkt. So kann der Übergabevertrag festlegen, wer Nachzahlungen trägt, welche Sicherheiten übertragen werden und welche Information an Arbeitnehmer ergeht.

Welche Regelungen in den Übergabevertrag gehören

Der Vertrag sollte die betroffenen Personen oder eine eindeutig bestimmbare Personengruppe nennen. Für jede Gruppe werden System, Stichtag, Berechnung, Träger, Sicherungsmittel, Haftungsanteil und Zuständigkeit für spätere Nachforderungen festgehalten.

Bei Abfertigung neu ist zu regeln, wer offene Beiträge prüft und wie eine alte Anwartschaft behandelt wurde. Bei Abfertigung alt braucht es eine nachvollziehbare Bewertung. Bei Betriebspensionen sind Zusageform, Übernahme, Unverfallbarkeitsbetrag und der Umgang mit laufenden Leistungen getrennt zu beschreiben.

Eine solche Regelung ist keine pauschale Abtretung von Arbeitnehmerrechten. § 48 BMSVG erklärt gesetzliche Rechte nach dem BMSVG für unabdingbar. Der Vertrag zwischen Übergeber und Erwerber kann die wirtschaftliche Last verteilen. Er darf die gesetzliche Stellung der Arbeitnehmer nicht verkürzen.

Typische Fehler bei Abfertigung und Betriebspension

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, jeder Arbeitnehmer sei automatisch im selben Abfertigungssystem. Ein einziger Betrieb kann alte Anwartschaften, BMSVG-Beiträge und individuelle Pensionszusagen nebeneinander führen.

Ebenso problematisch ist eine Übernahmeerklärung ohne Prüfung der Zusage. Eine betriebliche Pension kann neben Arbeitgeberbeiträgen eigene Beiträge, vertragliche Unverfallbarkeit oder einen bereits eingetretenen Leistungsfall enthalten.

Eine weitere Gefahr liegt in der Vermischung von Bilanzwert und Anspruch. Rückstellung, BV-Kassenstand, fiktive Abfertigung und Unverfallbarkeitsbetrag beantworten unterschiedliche Fragen.

Schließlich wird die Außenhaftung oft durch eine interne Freistellung überschätzt. Der Vertrag kann eine Kostenverteilung vorsehen. Er beseitigt aber nicht automatisch die Haftungsordnung des § 6 AVRAG.

So wird die Personalposition vor dem Stichtag fertig

Zuerst wird der Personalbestand mit allen laufenden und ruhenden Arbeitsverhältnissen erstellt. Danach werden Abfertigungsmodell und Pensionszusage je Person erfasst. Erst auf dieser Grundlage werden Zahlen und Haftungsregeln in den Übergabevertrag übernommen.

Vor dem Stichtag sollten offene Beiträge, widersprüchliche Dienstzeiten, fehlende Zusagetexte und noch nicht übertragene Sicherungsmittel markiert sein. Arbeitnehmerinformationen nach § 3a AVRAG müssen mit den tatsächlich geplanten Änderungen übereinstimmen.

Nach der Übergabe braucht es einen Readback aus Lohnverrechnung, BV-Kasse und den Pensionsunterlagen. Der neue Inhaber muss wissen, welche Zahlungen künftig laufen. Der Übergeber sollte dokumentieren können, welche alten Positionen übergeben oder wirtschaftlich ausgeglichen wurden.

Häufige Fragen zu Abfertigung und Betriebspension

Geht eine Abfertigungsanwartschaft beim Betriebsübergang automatisch verloren?

Nein. Die konkrete Behandlung hängt davon ab, ob eine Altabfertigungsanwartschaft oder eine Anwartschaft nach dem BMSVG vorliegt. Die Personalakte muss das System und den Stand zum Übergang ausweisen.

Muss der Erwerber eine betriebliche Pensionszusage übernehmen?

Das hängt von der Zusageform und der rechtlichen Struktur des Übergangs ab. § 5 AVRAG enthält Sonderregeln für einzelvertragliche Pensionszusagen. Eine pauschale Übernahme oder Ablehnung ohne Prüfung des Zusagetextes ist nicht ausreichend.

Reicht eine Freistellung im Übergabevertrag für die Haftung?

Eine Freistellung kann die wirtschaftliche Last zwischen Übergeber und Erwerber verteilen. Gegenüber Arbeitnehmern gelten die gesetzlichen Haftungsregeln weiter. Besonders § 6 AVRAG ist deshalb getrennt von der internen Vertragsregel zu prüfen.

Aktuelle Hinweise zur Unternehmensnachfolge

Wenn Sie Entwicklungen zur Unternehmensnachfolge erhalten möchten, finden Sie aktuelle Hinweise im Brandauer-Newsletter.

Nachfolge planen, Kontrolle behalten, Streit vermeiden.

Vereinbaren Sie ein Erstgespräch. Wir klären den rechtlichen Rahmen, die kritischen Dokumente und die nächsten Schritte. Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt aufnehmen