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Apothekeninhaber verstorben: Witwen- und Waisenfortbetrieb

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Apothekeninhaber verstorben: Wer eine öffentliche Apotheke vorläufig fortführen darf, welche Altersgrenzen gelten und welche Nachweise Kinder im Pharmaziestudium brauchen.

Nach dem Tod des Konzessionsinhabers darf eine öffentliche Apotheke nicht automatisch wie ein gewöhnlicher Gewerbebetrieb weitergeführt werden. § 15 Apothekengesetz enthält dafür ein eigenes Fortbetriebsrecht: Es nennt den Ehegatten oder eingetragenen Partner, Eltern sowie Kinder und Wahlkinder ersten Grades. Die Konzession, die Person des Fortbetriebsberechtigten und die Rechnung, auf der die Apotheke geführt wird, müssen getrennt geprüft werden.

Für die ersten Schritte hilft die Abgrenzung zur lebzeitigen Apothekennachfolge mit Konzession und Standort. Die Unterlagen für das erste Nachfolgegespräch sollten um Sterbeurkunde, Verlassenschaftsakten und Nachweise zur Angehörigeneigenschaft ergänzt werden.

Kurzcheck

Welcher Fortbetrieb ist jetzt zu prüfen?

Der Kurzcheck ersetzt keine rechtliche Prüfung. Er ordnet den nächsten Schritt nach dem Tod des Konzessionsinhabers.

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01 Frage 1

Wer soll die öffentliche Apotheke nach dem Todesfall zunächst weiterführen?

Für den Fortbetrieb zählen der Angehörigenkreis, die Verlassenschaft und bei Kindern zusätzliche Alters- und Ausbildungsnachweise.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Angehörigeneigenschaft und Fortbetriebsrechnung dokumentieren.

Ordnen Sie Sterbeurkunde, Nachweis der Ehe oder Partnerschaft beziehungsweise Abstammung sowie die Unterlagen zum Übergang. Prüfen Sie anschließend, auf wessen Rechnung die Apotheke fortgeführt wird.

Lebzeitige Apothekennachfolge →
02

Alter und Ausbildungsstatus des Kindes getrennt prüfen.

Bei Kindern greifen besondere Altersgrenzen. Bei einem Pharmaziestudium sind halbjährlich eine Studienbestätigung und ein Studienerfolgsnachweis von mindestens 15 ECTS-Punkten an die Österreichische Apothekerkammer vorzulegen.

Unterlagen für das erste Nachfolgegespräch →
03

Verlassenschaft und Konzession bis zum Verfahrensende auseinanderhalten.

Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens kann die öffentliche Apotheke auf Rechnung der Verlassenschaft ohne neue Konzession fortbetrieben werden. Die verantwortliche Umsetzung und die Aktenlage müssen trotzdem geordnet werden.

Was § 15 Apothekengesetz regelt

§ 15 Abs. 1 Apothekengesetz stellt zunächst klar: Geht eine öffentliche Apotheke durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg auf eine andere Person über, ist der Betrieb grundsätzlich nur aufgrund einer Konzession zulässig. Der Übergang des Unternehmens oder der Erbenstellung ersetzt die apothekenrechtliche Prüfung daher nicht.

Nach dem Tod des Konzessionsinhabers macht Abs. 2 eine eng begrenzte Ausnahme. Der Ehegatte, der eingetragene Partner, ein Elternteil oder ein Kind beziehungsweise Wahlkind ersten Grades kann das Fortbetriebsrecht erhalten. Die Bezeichnung Witwen- und Waisenfortbetrieb ist dabei eine verkürzte Alltagssprache. Entscheidend ist der im Gesetz genannte Personenkreis.

Wer zum Fortbetriebsrecht gehört

Das Fortbetriebsrecht knüpft an den Tod des Konzessionsinhabers und an die im Gesetz genannten familiären Beziehungen an. Geschwister, entferntere Verwandte oder eine beliebige Person aus der Erbengemeinschaft werden durch ihre Erbenstellung allein nicht zu Fortbetriebsberechtigten nach § 15 Abs. 2 Apothekengesetz.

Für die Prüfung sollten deshalb der Todeszeitpunkt, die Konzession, der Nachweis der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft beziehungsweise der Eltern- oder Kindeseigenschaft sowie die Unterlagen zum Übergang zusammengeführt werden. Ob zusätzlich eine neue Konzession erforderlich ist, hängt vom konkreten Übergang und vom Fortbetriebsrecht ab.

Welche Grenzen für Kinder gelten

Für Ehegatten, eingetragene Partner und Eltern darf die Apotheke auf Rechnung des Fortbetriebsberechtigten längstens fünf Jahre nach dem Übergang fortbetrieben werden. Bei Kindern gilt grundsätzlich zusätzlich die Grenze der Vollendung des 24. Lebensjahres.

§ 15 Abs. 3 enthält für Kinder, die ordentliche Studierende der Pharmazie, Aspiranten oder Apotheker sind, eine eigene Verlängerungslogik. Das Fortbetriebsrecht reicht bis zur Erlangung der Eignung zum selbständigen Betrieb nach § 3 Apothekengesetz, längstens jedoch bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres. Im ordentlichen Pharmaziestudium sind nach Abs. 4 halbjährlich eine aktuelle Studienbestätigung und ein aktueller Studienerfolgsnachweis von mindestens 15 ECTS-Punkten an die Österreichische Apothekerkammer vorzulegen. Wird das Studium nicht bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres abgeschlossen, erlischt das Fortbetriebsrecht.

Fortbetrieb auf Rechnung der Verlassenschaft

Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens ist für den Fortbetrieb einer öffentlichen Apotheke auf Rechnung der Verlassenschaft keine neue Konzession erforderlich. Diese Regel nach § 15 Abs. 5 schafft eine Übergangsphase für das laufende Verfahren. Sie beantwortet aber nicht automatisch, wer die Apotheke im Alltag führt oder welche Person gegenüber Behörden und Vertragspartnern handeln darf.

Die Verlassenschaftsakte sollte deshalb die Konzession, den bisherigen Apothekenbetrieb, laufende Dienst- und Lieferverhältnisse, die verantwortlichen Personen und die Kommunikation mit der Österreichischen Apothekerkammer abbilden. Ein Fortbetrieb auf Rechnung der Verlassenschaft ist von einer späteren persönlichen Fortführung durch einen Angehörigen zu unterscheiden.

Welche Unterlagen vor dem Fortbetrieb zusammengehören

Für die erste Prüfung gehören die Sterbeurkunde, die Konzessionsunterlagen und die Nachweise zur Angehörigeneigenschaft in eine gemeinsame Akte. Hinzu kommen der Stand des Verlassenschaftsverfahrens, eine Erklärung dazu, wer die Apotheke auf wessen Rechnung fortführen soll sowie bei Kindern die Alters- und Ausbildungsnachweise.

Bei einem Pharmaziestudium müssen die halbjährlichen Nachweise nach § 15 Abs. 4 in den Fristenlauf eingeordnet werden. Die Akte sollte außerdem festhalten, wann der Übergang eingetreten ist, welche Altersgrenze relevant ist und ob ein Nachweis noch fehlt. So bleibt sichtbar, ob über das Fortbetriebsrecht, eine neue Konzession oder eine andere Form der apothekenrechtlichen Weiterführung gesprochen wird.

Abgrenzung zur lebzeitigen Apothekenübergabe

Eine Übergabe unter Lebenden und ein Fortbetrieb nach dem Tod des Konzessionsinhabers folgen unterschiedlichen Anknüpfungspunkten. Bei der lebzeitigen Nachfolge stehen Übergabevertrag, Konzession, Standort und die konkrete Berechtigung des Nachfolgers im Mittelpunkt. Der Todesfall löst dagegen die Sonderregel des § 15 Apothekengesetz aus.

Vermächtnis, Pflichtteil und die wirtschaftliche Aufteilung der Verlassenschaft können für die Familie zusätzlich wichtig sein. Sie ersetzen jedoch nicht die Prüfung, ob die konkret handelnde Person zum Fortbetriebsrecht gehört und welche gesetzliche Grenze für die Fortführung gilt.

Häufige Fragen zum Apothekenfortbetrieb nach einem Todesfall

Darf jedes Kind des verstorbenen Konzessionsinhabers die Apotheke fortführen?

§ 15 Apothekengesetz nennt Kinder und Wahlkinder ersten Grades. Für die konkrete Fortführung müssen zusätzlich Übergang, Altersgrenze und bei einem Pharmaziestudium die besonderen Nachweise geprüft werden.

Gilt die Fünfjahresfrist auch für jedes Kind?

Für Kinder gilt grundsätzlich die Grenze der Vollendung des 24. Lebensjahres. Für Kinder im Pharmaziestudium, als Aspiranten oder Apotheker enthält § 15 Abs. 3 eine besondere Regel bis zur Eignung zum selbständigen Betrieb, höchstens bis zum 35. Lebensjahr. Das Studium muss bei der gesetzlichen Altersgrenze von 29 Jahren abgeschlossen sein.

Braucht die Verlassenschaft sofort eine neue Konzession?

Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens ist für den Fortbetrieb der öffentlichen Apotheke auf Rechnung der Verlassenschaft nach § 15 Abs. 5 keine neue Konzession erforderlich.

Ist der Fortbetriebsberechtigte automatisch Eigentümer der Apotheke?

Das Fortbetriebsrecht regelt die apothekenrechtliche Fortführung. Erbrechtliche Eigentumsfragen, Vermächtnisse und Pflichtteile sind davon getrennt zu prüfen.

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