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Betriebsanlage bei der Übergabe auflassen: Anzeige und Schutzvorkehrungen nach § 83 GewO

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Bei der Auflassung einer Betriebsanlage regelt § 83 GewO Voranzeige, Schutzvorkehrungen und den behördlichen Abschluss. Die Dreimonatsfrist betrifft die Behörde.

Bei einer Unternehmensnachfolge kann ein Bereich einer Betriebsanlage aufgelassen werden, während der übrige Betrieb weiterläuft. Für die rechtliche Prüfung zählt, ob der Inhaber eine Anlage im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO oder einen Teil davon auflassen will. § 83 GewO 1994 ordnet für diesen Schritt eigene Schutz- und Verständigungspflichten an.

Der auflassende Anlageninhaber trifft notwendige Vorkehrungen und zeigt Beginn sowie geplante Maßnahmen vorab der zuständigen Genehmigungsbehörde an. Ein behördlicher Auftrag bleibt bei einem Wechsel in der Person des Anlageninhabers wirksam. Rechtlich beendet ist die Auflassung erst mit Rechtskraft des abschließenden Bescheids.

Kurzcheck

Welcher Schritt der Auflassung ist offen?

Der Kurzcheck ordnet die nächsten Fragen nach § 83 GewO. Prüfen Sie Bescheide und Anlagenunterlagen im konkreten Fall.

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01 Frage 1

Wird die Betriebsanlage oder ein Teil davon aufgelassen?

Ein Wechsel in der Unternehmensführung und eine Anlagenauflassung sind unterschiedliche Vorgänge.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ordnen Sie die laufende Betriebsanlage der Übergabe zu.

§ 83 betrifft die Auflassung einer Anlage oder eines Anlagenteils. Bei einem weitergeführten Hotelbetrieb behandelt der Beitrag zur Hotelnachfolge die Übergabefragen einer laufenden Betriebsanlage.

02

Klären Sie die Voranzeige mit der Genehmigungsbehörde.

Teilen Sie der zuständigen Behörde Beginn und geplante Vorkehrungen vor dem Start mit. § 83 setzt keine allgemeine Zahl von Tagen fest. Hat die Auflassung bereits begonnen, lassen Sie den konkreten Verfahrensstand prüfen.

03

Ordnen Sie jede Maßnahme dem bestehenden Bescheid zu.

§ 83 Abs. 4 lässt die Wirksamkeit des Auftrags trotz eines Wechsels in der Person des auflassenden Anlageninhabers unberührt. Erfassen Sie den Bescheid, den Adressaten, die noch offenen Maßnahmen und deren Nachweise für die Übergabe.

04

Schließen Sie die angezeigten Vorkehrungen ab.

Nach Durchführung melden Sie der Genehmigungsbehörde die erledigten Vorkehrungen. Die Mitteilung allein ersetzt den abschließenden Feststellungsbescheid nicht.

05

Vervollständigen Sie zuerst die Behördenakte.

Stellen Sie die Genehmigung, Voranzeigen, Aufträge und Erledigungsnachweise zusammen. Erst mit der vollständigen Akte lässt sich klären, welche Vorkehrungen noch offen sind.

Wann § 83 GewO bei einer Betriebsübergabe greift

§ 83 knüpft an die beabsichtigte Auflassung einer Anlage im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO oder eines Teils davon an. Ein bloßer Wechsel von Gesellschaftern oder Geschäftsführung beschreibt diesen Tatbestand nicht. Bei der Nachfolge ist daher zuerst zu klären, welche technische Anlage oder welcher Anlagenteil tatsächlich stillgelegt werden soll.

Ein Anlagenteil muss anhand der Genehmigung, der Anlagenbeschreibung und des Vorhabens eingeordnet werden. Ein betriebswirtschaftlicher Geschäftsbereich ist nicht automatisch mit einem technischen Anlagenteil gleichzusetzen. Wenn der Betrieb mit der Anlage weitergeführt wird, behandelt der Beitrag zur Hotelnachfolge die Fragen rund um den fortlaufenden Betrieb. Eine vertragliche Fortführungspflicht bei der Betriebsübergabe ist eine andere Frage. Der Beitrag zur Fortführungspflicht bei der Betriebsübergabe behandelt diese vertragliche Pflicht und ihre möglichen Folgen.

Maßgeblich bleiben der konkrete Anlagenbestand und die beabsichtigte Auflassung. Die Fassung des § 83 GewO 1994 im RIS beschreibt die Voraussetzungen und die einzelnen Verfahrensschritte.

Welche Vorkehrungen die Auflassung verlangt

Der Anlageninhaber hat nach § 83 Abs. 1 die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit von der aufgelassenen Anlage oder dem aufgelassenen Anlagenteil keine Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinn des § 74 Abs. 2 ausgeht. Das Gesetz verlangt Maßnahmen, die zum konkreten Standort, zur Anlage und zum geplanten Ablauf passen.

Eine Prüfung kann verbliebene Betriebsmittel, Stoffe, Maschinen, Leitungen, Lagerbereiche und Zugangssicherungen erfassen. Welche Punkte tatsächlich Maßnahmen erfordern, ergibt sich aus der Anlage und den betroffenen Interessen. Die Übergabeakte sollte die einzelnen Schritte und ihre Erledigung nachvollziehbar festhalten. Diese Arbeitsliste ist eine praktische Hilfe und keine zusätzliche gesetzliche Checkliste.

Die Vorkehrungen betreffen mögliche Auswirkungen während und nach der Auflassung. Eine bloße Übergabe der Anlage oder ein Wechsel des Vertragspartners beantwortet nicht, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen vollständig getroffen sind.

Beginn und Vorkehrungen vorab anzeigen

Der Anlageninhaber muss den Beginn der Auflassung und die dabei vorgesehenen Vorkehrungen der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde vorher anzeigen. Der maßgebliche Zeitpunkt liegt vor dem Beginn der Auflassung. § 83 Abs. 2 nennt keine allgemeine Zahl von Tagen.

Für einen verlässlichen Nachweis empfiehlt sich eine schriftliche Anzeige mit Anlagenstandort, betroffenem Bereich, geplantem Beginn und den vorgesehenen Maßnahmen. Vorhandene Pläne und eine kurze Begründung können die Prüfung der Behörde erleichtern. Diese Unterlagen sind eine praktische Zusammenstellung; die gesetzliche Pflicht ist die vorherige Anzeige der beiden genannten Punkte.

Infografik: fünf Schritte von der Prüfung des Anwendungsbereichs bis zur rechtskräftigen behördlichen Feststellung der Anlagenauflassung

Infografik: Verfahrensfolge nach § 83 GewO. Die Dreimonatsfrist betrifft die Genehmigungsbehörde und sieht begründete Ausnahmen vor.

Was bei einem Bescheid und einem Inhaberwechsel weitergilt

Reichen die angezeigten Vorkehrungen zum Schutz der Interessen nach § 74 Abs. 2 nicht aus oder wurden notwendige Maßnahmen nicht oder nur teilweise getroffen, hat die Genehmigungsbehörde die erforderlichen Schritte mit Bescheid aufzutragen. Der Bescheid konkretisiert, was im betroffenen Fall zu erledigen ist.

§ 83 Abs. 4 stellt klar, dass ein Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers die Wirksamkeit des Auftrags nach Abs. 3 nicht berührt. Die Übergabe lässt einen solchen Bescheid daher nicht gegenstandslos werden. Die Norm regelt die Wirkung des behördlichen Auftrags; eine private Aufteilung von Kosten zwischen Übergeber und Nachfolger legt sie nicht fest.

Für die Übergabeakte sollten der vollständige Bescheid, sein Adressat, die angeordneten Maßnahmen und vorhandene Erledigungsnachweise zusammengehören. So kann die neue Leitung nachvollziehen, welche behördlichen Schritte noch offen sind.

Häufige Fragen zur Auflassung einer Betriebsanlage

Muss bei jedem Eigentümerwechsel § 83 GewO angezeigt werden?

§ 83 betrifft die beabsichtigte Auflassung einer Anlage oder eines Anlagenteils. Ein Eigentümer- oder Gesellschafterwechsel allein beschreibt diesen Vorgang nicht. Für andere Änderungen können eigene Regeln gelten.

Wann muss die Anzeige an die Behörde erfolgen?

Beginn der Auflassung und die vorgesehenen Vorkehrungen sind der zuständigen Genehmigungsbehörde vorher anzuzeigen. § 83 nennt dafür keine allgemeine Zahl von Tagen.

Wird ein offener Bescheid durch die Übergabe unwirksam?

Nein. Nach § 83 Abs. 4 bleibt die Wirksamkeit des Auftrags nach Abs. 3 bei einem Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers unberührt.

Für wen gilt die Dreimonatsfrist?

Sie betrifft grundsätzlich die Genehmigungsbehörde, die den Feststellungsbescheid erlässt. Begründete Ausnahmefälle bleiben möglich.

Erlischt die Genehmigung auch bei einer teilweisen Auflassung?

§ 83 Abs. 6 ordnet das Erlöschen der Anlagengenehmigung für die gänzliche Auflassung der Anlage an. Eine bloße Teilauflassung hat diese Rechtsfolge nach diesem Absatz nicht.

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