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Neue De-minimis-Beihilfe nach Betriebsübernahme: Vorbeihilfen zusammenrechnen

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Neue De-minimis-Beihilfe nach einer Betriebsübernahme: Art. 3 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/2831 verlangt die Prüfung früherer Beihilfen der beteiligten Unternehmen.

Wer nach einer Betriebsübernahme eine neue De-minimis-Beihilfe beantragt, muss frühere Beihilfen der beteiligten Unternehmen in die Prüfung einbeziehen. Art. 3 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/2831 knüpft die neue Obergrenzenprüfung an die Fusion oder Übernahme. Rechtmäßig gewährte frühere Beihilfen bleiben rechtmäßig.

Für die Berechnung zählen mehrere Punkte zusammen: das einzige Unternehmen im Sinn der Verordnung, der Rechtsanspruch auf die frühere Beihilfe, der Bruttowert und der rollierende Zeitraum von drei Jahren je Mitgliedstaat. Das Auszahlungsdatum allein beantwortet die Frage daher nicht.

Der Beitrag grenzt die Förderprüfung von anderen Nachfolgethemen ab. Bei Altverbindlichkeiten bei einer familieninternen Betriebsübernahme geht es um Unternehmensschulden und Haftung. Die allgemeine Nachfolgeplanung und der Themenbereich Betriebsübergang bei Nachfolge ordnen die übrigen Übergabefragen.

Kurzcheck

Welche Vorbeihilfen müssen Sie zuerst prüfen?

Der Kurzcheck ordnet die Zurechnung früherer De-minimis-Beihilfen vor einem neuen Antrag.

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01 Frage 1

Welche Veränderung soll förderrechtlich eingeordnet werden?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Stellen Sie die Förderakte vor dem neuen Antrag vollständig zusammen.

Erfassen Sie alle beteiligten Unternehmen, früheren De-minimis-Bescheide, Rechtsansprüche, Bruttowerte und Mitgliedstaaten. Erst danach lässt sich die neue Förderung belastbar in den Dreijahreszeitraum einordnen.
02

Ordnen Sie die Transaktion und die verbundenen Unternehmen zuerst rechtlich ein.

Halten Sie fest, welche Unternehmen an der Übernahme oder Fusion beteiligt sind und welche Kontrollbeziehungen bestehen. Danach können die früheren De-minimis-Beihilfen dem richtigen Unternehmen zugeordnet werden.
03

Das Auszahlungsdatum ersetzt den Gewährungszeitpunkt nicht.

Prüfen Sie im Bescheid oder in der Förderentscheidung, wann der Rechtsanspruch nach dem anwendbaren Recht erworben wurde. Dieses Datum ist für den Dreijahreszeitraum maßgeblich.
04

Die wesentlichen Werte für die neue Prüfung sind vorbereitet.

Addieren Sie die maßgeblichen Bruttowerte der früheren De-minimis-Beihilfen je Mitgliedstaat und prüfen Sie, ob die neue Beihilfe innerhalb der Obergrenze bleibt. Die Förderstelle muss die konkrete Förderfähigkeit und Berechnung weiterhin beurteilen.

Welche Unternehmen gemeinsam betrachtet werden

Die erste Prüfung betrifft das „einzige Unternehmen“. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung erfasst Unternehmen, die durch bestimmte Kontroll- oder Beherrschungsbeziehungen miteinander verbunden sind. Dazu zählen etwa die Mehrheit der Stimmrechte, das Recht zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane und ein beherrschender Einfluss.

Bei einer Betriebsübernahme reicht es deshalb nicht, nur den Namen des bisherigen Förderempfängers zu notieren. Die Förderakte muss zeigen, welche Unternehmen an der Transaktion beteiligt sind und ob weitere verbundene Unternehmen in dieselbe Betrachtung fallen.

Die Übergabe eines Familienunternehmens und der Wechsel der Kontrolle in Verträgen liefern dafür den gesellschafts- und vertragsrechtlichen Hintergrund. Die De-minimis-Prüfung beantwortet eine eigene Frage: Welche Unternehmen müssen für die Förderobergrenze zusammengefasst werden?

300.000 EUR und der richtige Gewährungszeitpunkt

Nach Art. 3 Abs. 2 darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 EUR nicht übersteigen. Der Zeitraum ist rollierend. Für jeden neuen Antrag muss daher der maßgebliche Rückblick ab dem geplanten Gewährungszeitpunkt gebildet werden.

Art. 3 Abs. 3 legt den Gewährungszeitpunkt fest. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. Die spätere Auszahlung kann an einem anderen Tag erfolgen und verschiebt diesen Zeitpunkt nicht.

In der Förderakte sollte deshalb neben jeder Auszahlung auch die Förderentscheidung, Zusage oder ein anderer Rechtsgrund für den Anspruch abgelegt werden. Der Leitfaden für das erste Nachfolgegespräch hilft, diese Unterlagen in die Übergabeakte einzuordnen.

Welche Beihilfewerte in die Summe einfließen

Der Höchstbetrag gilt nach Art. 3 Abs. 4 für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Die Regelung erfasst auch Beihilfen, die ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert werden, wenn sie von einem Mitgliedstaat gewährt werden.

Für die Obergrenze ist nach Art. 3 Abs. 5 der Bruttobetrag vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben anzusetzen. Wird eine Beihilfe nicht als Barzuschuss gewährt, zählt ihr Bruttosubventionsäquivalent. Der wirtschaftliche Zufluss auf dem Konto ist deshalb nicht automatisch der Wert, der für die Prüfung einzutragen ist.

Die Grundbegriffe der Unternehmensnachfolge helfen bei der allgemeinen Einordnung. Die konkrete Berechnung eines Bruttosubventionsäquivalents gehört in die Prüfung der jeweiligen Fördermaßnahme und der zuständigen Stelle.

Was bei einer Überschreitung der Obergrenze passiert

Würde die neue De-minimis-Beihilfe die Obergrenze nach Art. 3 Abs. 2 überschreiten, darf die Verordnung für diese neue Beihilfe nicht in Anspruch genommen werden. Das ist eine Aussage über die neue Fördermaßnahme und ihre Rechtsgrundlage.

Art. 3 Abs. 8 stellt zugleich klar, dass vor der Fusion oder Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen weiterhin rechtmäßig gelten. Die bloße Zurechnung für die neue Obergrenzenprüfung macht eine frühere rechtmäßige Beihilfe daher nicht nachträglich unzulässig.

Damit bleibt die Prüfung auf den neuen Antrag gerichtet. Fragen zu einer möglichen Rückforderung, zu einer Verletzung einer Förderbedingung oder zu einer anderen beihilferechtlichen Grundlage brauchen eine eigene Rechtsgrundlage und gehören nicht in die pauschale De-minimis-Summe.

Die Förderakte in fünf Schritten vorbereiten

Erstens wird die Transaktion beschrieben: Fusion, Übernahme oder eine andere Struktur. Zweitens werden die beteiligten und verbundenen Unternehmen nach ihrer Rolle erfasst. Drittens werden alle früheren De-minimis-Bescheide, Zusagen und Förderentscheidungen gesammelt.

Viertens wird für jede Beihilfe der Zeitpunkt des Rechtsanspruchs festgehalten. Fünftens werden Bruttowerte und Mitgliedstaaten in einer rollierenden Drei-Jahres-Tabelle zusammengeführt. Die Tabelle sollte auch vermerken, welche Information noch von der Förderstelle bestätigt werden muss.

Für die Übergabe hilft der Beitrag zum Übergabevertrag eines Familienunternehmens, Zuständigkeiten und Informationsflüsse zu ordnen. Die Frage der De-minimis-Obergrenze bleibt davon getrennt und wird für den neuen Antrag gesondert geprüft.

Welche Rolle der Übergabevertrag spielen kann

Der Übergabevertrag kann festhalten, welche Förderakte übergeben wird, wer fehlende Bescheide beschafft und wer den Kontakt mit der Förderstelle koordiniert. Das verbessert die Informationslage für einen späteren Antrag.

Eine solche Regelung ersetzt die beihilfenrechtliche Prüfung durch die Förderstelle nicht. Sie legt auch keine allgemeine Haftungsschwelle für den Unternehmenskauf fest. Maßgeblich bleibt, ob die neue Beihilfe nach der Verordnung und den Bedingungen des konkreten Programms gewährt werden kann.

Bei einem Übergang mit offenen Verpflichtungen sollten Sie die Verantwortlichkeiten im familieninternen Betriebsübergang und die Abgrenzung zu Altverbindlichkeiten getrennt dokumentieren. Förderbeihilfe und Unternehmensschuld sind unterschiedliche Prüfbereiche.

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Häufige Fragen zu De-minimis-Beihilfen nach einer Übernahme

Müssen frühere De-minimis-Beihilfen bei einer Übernahme berücksichtigt werden?

Ja. Art. 3 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/2831 verlangt, bei einer Fusion oder Übernahme alle früheren De-minimis-Beihilfen der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen, wenn eine neue Beihilfe geprüft wird.

Beginnt der Drei-Jahreszeitraum mit der Auszahlung?

Für die Verordnung ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben wurde. Die spätere Auszahlung kann davon abweichen.

Wird eine frühere rechtmäßige Beihilfe durch die Übernahme rückwirkend unzulässig?

Nein. Art. 3 Abs. 8 stellt klar, dass vor der Fusion oder Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen weiterhin rechtmäßig gelten. Die Zurechnung betrifft die Prüfung der neuen Beihilfe.

Welche Summe wird für die Obergrenze herangezogen?

Art. 3 Abs. 2 nennt 300.000 EUR je Mitgliedstaat und ein einziges Unternehmen innerhalb von drei Jahren. Nach Art. 3 Abs. 5 sind Bruttobeträge beziehungsweise das Bruttosubventionsäquivalent anzusetzen.

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