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Strahlenschutzbewilligung nach Betriebsübergabe: Inhaberwechsel unverzüglich melden

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Bei einer Betriebsübergabe mit Röntgen- oder Prüfstrahlenanlage müssen Bewilligungsinhaberwechsel und Strahlenschutzbeauftragte unverzüglich gemeldet werden.

Wird ein Betrieb mit Röntgenanlage oder Prüfstrahlenanlage übergeben, muss die Strahlenschutzbewilligung gemeinsam mit dem Betrieb geprüft werden. Der Wechsel der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers berührt die Wirksamkeit der Bewilligung nach § 20 Abs 1 StrSchG 2020 zwar nicht. Der Wechsel ist der zuständigen Behörde aber unverzüglich bekannt zu geben.

Zusätzlich kann sich die Person der namhaft gemachten Strahlenschutzbeauftragten ändern. § 65 StrSchG 2020 verlangt auch dafür eine unverzügliche Meldung mit den erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweisen. Fehlt der Nachweis, darf die Behörde Probebetrieb oder Tätigkeit untersagen.

Dieser Beitrag ordnet die Bewilligungsinhaberschaft und die fachlich verantwortliche Person bei der Betriebsübergabe ein. Die Hotelnachfolge mit Gewerbeberechtigung und Betriebsanlage behandelt den breiteren Übergaberahmen. Hier stehen die besonderen Meldungen nach §§ 20 und 65 StrSchG 2020 im Mittelpunkt.

Übergabecheck

Welche Meldungen braucht die Strahlenschutzanlage?

Die kurze Prüfung trennt den Wechsel der Bewilligungsinhaberschaft von der Bestellung und Qualifikation der strahlenschutzbeauftragten Person.

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01 Frage 1

Hat sich die Person oder Rechtsträgerin des Bewilligungsinhabers geändert?

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Übersicht aller Antworten.

01

Die Bewilligungsinhaberschaft muss vor der weiteren Planung geklärt werden.

Vergleichen Sie Bewilligungsurkunde, Übergabevertrag, Firmenbuchdaten und die tatsächliche Unternehmensform. Erst danach lässt sich beurteilen, ob § 20 StrSchG 2020 eine Meldung des Inhaberwechsels verlangt.

02

Die Meldung des Inhaberwechsels darf nicht in der Übergabeakte offen bleiben.

Ordnen Sie den neuen Bewilligungsinhaber, die vertretungsbefugten Personen, die zuständige Behörde und den Zugang der Meldung. § 20 Abs 2 StrSchG 2020 verlangt die unverzügliche Bekanntgabe.

03

Die strahlenschutzbeauftragte Person und ihre Nachweise müssen vor dem Weiterbetrieb feststehen.

Prüfen Sie, ob ein Wechsel vorliegt, wer namhaft gemacht wird und ob die erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise angeschlossen werden können. § 65 StrSchG 2020 knüpft daran die weitere behördliche Prüfung.

04

Die bisherige strahlenschutzbeauftragte Person muss in der aktuellen Bewilligungslage nachvollziehbar bleiben.

Halten Sie fest, dass kein Wechsel in der namhaft gemachten Person erfolgt. Gleichen Sie die Bewilligungsunterlagen mit der tatsächlichen Zuständigkeit ab. Eine Änderung darf nicht durch die Übergabe übersehen werden.

05

Die beiden zentralen Meldespuren sind für die weitere Prüfung vorbereitet.

Führen Sie die Meldung des Inhaberwechsels, die Namhaftmachung der strahlenschutzbeauftragten Person und die Aus- und Fortbildungsnachweise in einer chronologischen Akte zusammen. Die behördliche Prüfung der konkreten Anlage bleibt maßgeblich.

Die Bewilligung bleibt beim Inhaberwechsel wirksam

§ 20 Abs 1 StrSchG 2020 ordnet an, dass die Wirksamkeit der Bewilligung durch den Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers nicht berührt wird. Die Übergabe löst daher nicht automatisch das Ende der Bewilligung aus. Entscheidend ist zuerst, ob rechtlich tatsächlich die Bewilligungsinhaberschaft gewechselt hat.

Diese Prüfung darf nicht mit einer allgemeinen Gewerbeummeldung gleichgesetzt werden. Bei einem Einzelunternehmen, einer Gesellschaftsübertragung, einer Umgründung oder einem bloßen Wechsel der verantwortlichen Personen können unterschiedliche Fragen entstehen. Bewilligungsurkunde, Übergabevertrag und Unternehmensdaten müssen zusammen gelesen werden.

Bei einem Hotel oder einem Betrieb mit mehreren Genehmigungen reicht es ebenfalls nicht, die Gewerbeberechtigung als alleinige Grundlage zu nehmen. Der Beitrag zur Hotelnachfolge in Österreich zeigt, wie Gewerbeberechtigung und Betriebsanlage getrennt geordnet werden. Die Strahlenschutzbewilligung braucht daneben ihre eigene Prüfung.

Inhaberwechsel und Verlässlichkeit unverzüglich melden

Nach § 20 Abs 2 StrSchG 2020 müssen die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger beziehungsweise bei einer juristischen Person die vertretungsbefugten Personen den Wechsel der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt geben. Die Meldung gehört deshalb in den Übergabeplan und darf nicht bis zu einer späteren allgemeinen Aktualisierung aufgeschoben werden.

Die Übergabeakte sollte den bisherigen und den neuen Bewilligungsinhaber, den Übergabezeitpunkt, die betroffene Bewilligung, die zuständige Behörde und den Zugang der Meldung erkennen lassen. Bei einer juristischen Person sind die vertretungsbefugten Personen eindeutig zu dokumentieren. Eine Abstimmung innerhalb des Unternehmens ersetzt die behördliche Bekanntgabe nicht.

§ 20 Abs 3 StrSchG 2020 sieht eine eigene Rechtsfolge vor, wenn hinsichtlich der Verlässlichkeit der genannten Personen Bedenken bestehen. Die Behörde kann die Fortführung der Errichtung oder Tätigkeit mit Bescheid untersagen. Beschwerden gegen eine solche Untersagung haben nach dem Gesetz keine aufschiebende Wirkung.

Neue Strahlenschutzbeauftragte samt Nachweisen melden

§ 65 Abs 1 StrSchG 2020 betrifft den Wechsel in der Person der der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss den Wechsel unverzüglich bekannt geben, die neue Person nennen und die erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise anschließen.

Für die Übergabe bedeutet das eine zweite Prüfung neben dem Inhaberwechsel. Die neue Bewilligungsinhaberschaft kann feststehen, während die fachlich verantwortliche Person noch nicht wirksam namhaft gemacht ist. Umgekehrt kann die bisherige Strahlenschutzbeauftragte Person bleiben, obwohl sich die Bewilligungsinhaberschaft ändert. Beide Tatsachen müssen getrennt dokumentiert werden.

In die Akte gehören daher die Namhaftmachung, die Funktion in der konkreten Anlage und die Nachweise, auf die sich die Meldung stützt. Allgemeine Schulungsunterlagen ohne Zuordnung zur namhaft gemachten Person lassen die entscheidende Verbindung offen.

Aus- und Fortbildung vor dem Weiterbetrieb nachweisen

§ 65 Abs 2 StrSchG 2020 verpflichtet die Behörde, Probebetrieb oder Tätigkeit zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person die Aus- und Fortbildungserfordernisse nicht erfüllt. Die Bestellung der strahlenschutzbeauftragten Person hat daher rechtliche Bedeutung für die Übergabeakte.

Vor der Weiterführung sollte der Nachweis für jede genannte Person auf Vollständigkeit und Zuordnung geprüft werden. Maßgeblich sind die Anforderungen, die sich aus dem Strahlenschutzrecht und der konkreten Bewilligung ergeben. Aus dem bloßen Umstand, dass jemand bisher im Betrieb tätig war, folgt keine automatische Erfüllung aller Erfordernisse.

Bei einem Wechsel während der Übergabe ist die Reihenfolge wichtig: Person bestimmen, Nachweise zusammentragen, Meldung mit den erforderlichen Beilagen übermitteln und den behördlichen Status der konkreten Tätigkeit klären. Eine allgemeine Personalübernahme beantwortet diese Fachfrage nicht.

Die Übergabeakte mit zwei Meldespuren führen

Für eine belastbare Übergabe müssen zwei Meldespuren zusammenpassen. Die erste betrifft den Wechsel der Bewilligungsinhaberschaft nach § 20 StrSchG 2020. Die zweite betrifft die der Behörde genannte Strahlenschutzbeauftragte Person nach § 65 StrSchG 2020.

Eine praktische Akte enthält die Bewilligungsurkunde, den Übergabevertrag oder die Umgründungsunterlagen, Nachweise zur neuen Inhaberschaft, die Meldung an die Behörde, den Zugangsnachweis, die Namhaftmachung der strahlenschutzbeauftragten Person und deren Aus- und Fortbildungsnachweise. Bei mehreren Anlagen sollte die Zuordnung zu jeder Bewilligung nachvollziehbar bleiben.

Auch andere Übergabefragen brauchen eine eigene Dokumentation. Der Beitrag zu Abfertigung und Betriebspension beim Betriebsübergang befasst sich mit arbeitsrechtlichen Positionen. Die dortige Akte ersetzt keine strahlenschutzrechtliche Meldung.

Vor der Fortführung die Reihenfolge der Prüfung festlegen

Am Beginn steht die Frage, ob die Übergabe einen Wechsel der Bewilligungsinhaberschaft bewirkt. Ist das der Fall, muss die unverzügliche Bekanntgabe nach § 20 Abs 2 StrSchG 2020 vorbereitet und ihr Zugang dokumentiert werden. Danach ist die Verlässlichkeit der maßgeblichen Personen im Blick zu behalten.

Im zweiten Schritt ist die Strahlenschutzbeauftragte Person zu prüfen. Bei einem Wechsel sind Name und Aus- und Fortbildungsnachweise nach § 65 Abs 1 StrSchG 2020 bekannt zu geben. Fehlen erforderliche Nachweise, ist die behördliche Rechtsfolge des § 65 Abs 2 zu berücksichtigen.

Erst wenn Bewilligungsinhaberschaft, Meldungen, Zuständigkeit und Nachweise geordnet sind, kann die konkrete Fortführung der Anlage anhand der Bewilligung und der behördlichen Anforderungen beurteilt werden. Eine pauschale Freigabe für jede Anlage lässt sich aus §§ 20 und 65 StrSchG 2020 nicht ableiten.

Häufige Fragen zur Strahlenschutzbewilligung bei Übergabe

Endet die Strahlenschutzbewilligung bei einem Inhaberwechsel automatisch?

Nein. Nach § 20 Abs 1 StrSchG 2020 wird die Wirksamkeit der Bewilligung durch den Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers nicht berührt. Der Wechsel muss der zuständigen Behörde aber unverzüglich bekannt gegeben werden.

Muss eine neue Strahlenschutzbeauftragte Person gemeldet werden?

Ja. § 65 Abs 1 StrSchG 2020 verlangt bei einem Wechsel in der namhaft gemachten Person die unverzügliche Bekanntgabe des Namens und der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise.

Was passiert bei fehlenden Aus- oder Fortbildungsnachweisen?

Nach § 65 Abs 2 StrSchG 2020 hat die Behörde Probebetrieb oder Tätigkeit zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person die Aus- und Fortbildungserfordernisse nicht erfüllt.

Reicht die Ummeldung des Gewerbes für die Strahlenschutzbewilligung?

Eine allgemeine Gewerbeummeldung ersetzt die Prüfung nach §§ 20 und 65 StrSchG 2020 nicht. Bewilligungsinhaberschaft, zuständige Personen und die erforderlichen Nachweise müssen gesondert geordnet und der Behörde bekannt gegeben werden.

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