Lassen Sie die Bestellung im berufsrechtlichen Verfahren klären.
Prüfen Sie, ob die Bundeskammer der Ziviltechniker bereits einen Substituten bestellt hat. § 22 ZTG 2019 sieht die Bestellung zur Abwicklung der Kanzlei vor. Der Präsident der Bundeskammer erlässt dafür einen Bescheid.