Bei Verwaltung durch Dritte steht die pflegschaftsgerichtliche Aufsicht im Vordergrund.
Klären Sie Vertretungsbefugnis, Zustimmungswege und die Rechnungslegung im Verhältnis zum Pflegschaftsgericht. § 214 ABGB in Verbindung mit § 167 Abs 3 ABGB und §§ 132 bis 134 AußStrG geben den Rahmen für Berichtspflichten und ergänzende gerichtliche Verfügungen.